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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13   

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LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13 (https://dejure.org/2015,2477)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2015 - L 1 KR 202/13 (https://dejure.org/2015,2477)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - L 1 KR 202/13 (https://dejure.org/2015,2477)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 16).

    Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können Leistungen der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (so für Leistungen nach dem SGB VIII bereits ausdrücklich BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 18-20).

    Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19).

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

    Insoweit müssten sich die mit der Beigeladenen geschlossenen Verträge "über freie Mitarbeit" nicht qualitativ von den Arbeitsverträgen unterscheiden, welche der Kläger mit seinen "festen Mitarbeitern" vereinbart hatte (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 30).

    Schon in der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein signifikanter Unterschied von "freien" Familienhelfern zu abhängig Beschäftigten erst dann anerkannt werden kann, wenn die an Honorarkräfte gezahlten Honorare auch nach Vornahme bestimmter Abzüge noch höher sind als die an Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben gezahlten Löhne.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Bereits der Umstand, dass eine Teilnahme an den Teamgesprächen erwünscht sei, könne eine enge kontinuierliche Anbindung in die Betriebsorganisation des Trägers indizieren (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R - Rdnr. 27).

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

    Schon in der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein signifikanter Unterschied von "freien" Familienhelfern zu abhängig Beschäftigten erst dann anerkannt werden kann, wenn die an Honorarkräfte gezahlten Honorare auch nach Vornahme bestimmter Abzüge noch höher sind als die an Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben gezahlten Löhne.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2014 - L 1 KR 256/12

    Abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - Einzelfallhelfer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Den von der Beklagten formulierten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, weil sie sich weder auf Tatsachen beziehen noch ein Beweismittel benennen (vgl. bereits Urteil vom 11. Juli 2014 - L 1 KR 256/12 -, juris-Rdnr. 34).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17).
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Insoweit gilt für die Behandlung der Familienhelfer nicht anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris-Rdnr. 29 ).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17).
  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach § 96 Abs. 1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09

    Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris-Rdnr. 171).
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13

    Versicherungspflicht - Einzelfallhilfe - gemeinnütziger Verein

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13- und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 -L 1 KR 301/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12

    Familienhelfer - abhängige Beschäftigung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 2 R 454/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2017 - L 1 KR 41/14

    Bundestag hat jahrelang Scheinselbständige beschäftigt

    Auch spreche es für eine selbständige Tätigkeit, wenn ein Tätigwerden in die freie Entscheidung des Dienstleistenden gestellt werde, ebenso, wenn ihm die Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit überlassen bleibe (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg v. 18. Februar 2015 - L 1 KR 202/13, LSG Baden-Württemberg v. 24. Februar 2015 -, v. 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13).
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